AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der EGW – eine Marke der Ertl & Groß GmbH & Co. OG. Ausgabe 01.01.2017, gültig ab 01.01.2012.
01 Allgemeine Grundlagen
Die Ertl & Groß GmbH & Co OG – im Folgenden kurz „EGW" – schließt sämtliche – auch künftige – Verträge nur auf Grund der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern, Werkbestellern und sonstigen Abnehmern – im Folgenden kurz „Kunden" – finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde bei der Auftragserteilung auf solche Geschäftsbedingungen verweist und EGW diesen Geschäftsbedingungen nicht sofort widerspricht; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, auf die dieser in Anboten, Bestellungen oder sonstigen Erklärungen hinweist und die EGW nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Geschäftsbeziehung zwischen EGW und dem Kunden – auch soweit es künftige Geschäfte betrifft – nicht verbindlich.
Der Kunde akzeptiert die Geschäftsbedingungen der EGW mit Absenden eines von ihm unterfertigten Vertragsanbotes oder der Annahme, eines Vertragsangebotes der EGW.
Direkt wirksame und zwingende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) gehen jedenfalls den AGB soweit diese – in Widerspruch zum TKG stehen – vor; die übrigen Bestimmungen der AGB werden hiervon nicht berührt.
Diese AGB, die Leistungsbeschreibungen (LB) und Entgeltbestimmungen (EB) werden dem Kunden übergeben. Änderungen, die für den Kunden nicht ausschließlich begünstigend sind, werden dem Kunden jeweils übergeben oder ihm in geeigneter Form übermittelt. Die ABG, die LB und EB und alle Änderungen sind auch im Internet unter der Adresse … kundgemacht und liegen jedenfalls bei den die Produkte der EGW vertreibenden Vertragshändlern auf. Auf Wunsch des Kunden wird ihm jederzeit kostenlos ein Exemplar der AGB, der LB und EB übermittelt, dies jedoch mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Änderungen.
Änderungen der AGB, der LB und EB treten frühestens zwei Monate nach ihrer Kundmachung gemäß § 25 Abs 2 TKG 2003 in Kraft, sofern durch die Änderung die Kunden nicht ausschließlich begünstigt werden.
Änderungen der gesetzlichen Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, berechtigen EGW zur sofortigen Anpassung.
Änderungen der AGB, der LB und EB, die den Kunden nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen ihn, den Vertrag bis zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kostenlos zu kündigen – ein entsprechender Hinweis wird dem Kunden in geeigneter Form (§ 25 Abs 3 TKG) gemeinsam mit den Änderungen zur Verfügung gestellt bzw. übermittelt.
02 Vertragsabschluss / Vertragsänderungen
Ein Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass EGW nach Erhalt des von dem Kunden abgeschickten Anbots oder des von dem Kunden unterfertigten Vertragsangebots von EGW (Formular), entweder eine schriftliche Annahmeerklärung abschickt oder die von dem Kunden gewünschten Leistungen/Lieferungen erbringt.
Der Kunde ist verpflichtet, EGW alle notwendigen Angaben über seine Identität, seine Rechts- und Geschäftsfähigkeit und alle weiteren relevanten Umstände durch Vorlage geeigneter (amtlicher) Dokumente zu erteilen, die eine Prüfung seiner Identität, der Richtigkeit seiner Angaben und seiner Kreditwürdigkeit ermöglichen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass EGW Recherchen über seine Kreditwürdigkeit anstellt, insbesondere Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien (KSV, AKV, …) einholt.
Der Kunde ist überdies verpflichtet, EGW eine Zustellanschrift und eine Kreditkarten- oder eine Bankverbindung zu einem im EU-Raum bestehenden Kreditinstitutes mit Sitz in einem EU-Land oder der Schweiz bekanntzugeben.
Der Kunde hat EGW alle Änderungen seiner Daten (Punkte 2.2. und 2.3.) unverzüglich nachweislich schriftlich mitzuteilen und haftet für alle Nachteile, die EGW aus der Unterlassung der Erfüllung dieser Verpflichtung erwachsen.
EGW steht es frei, Anbote und Bestellungen eines Kunden abzulehnen, insbesondere dann, wenn die von dem Kunden übermittelten Daten unvollständig, unglaubwürdig, unrichtig oder ihre Richtigkeit zweifelhaft sind, der Kunde in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EGW nicht erfüllt hat oder eines in der Vergangenheit begründetes Vertragsverhältnis zu dem Kunden auf Grund Verletzung wesentlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag oder auf Grund strafbarer Handlungen des Kunden im Zusammenhang mit von EGW zur Verfügung gestellten Lieferungen/Leistungen geendet hat. Im Fall einer Ablehnung, hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz, der ihm hierdurch entstehenden Schäden oder Aufwendungen.
Soweit für die Einrichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen bei einem Kunden besondere zusätzliche (behördliche) Bewilligungen oder Genehmigungen notwendig sind, ist der Kunde verpflichtet, EGW hierüber aufzuklären und auf seine Kosten diese Bewilligungen/Genehmigungen einzuholen. Für den Fall, dass der Kunde die zusätzlich notwendigen Bewilligungen/Genehmigungen nicht erhält, haftet EGW nicht für einen ihm allenfalls hierdurch entstehenden Schaden oder Aufwand; demgegenüber haftet der Kunde EGW gegenüber für alle ihr entstehenden Schäden und Aufwendungen, die aus der Unterlassung der Mitteilung über die Notwendigkeit weiterer Bewilligungen/Genehmigungen entstehen.
EGW ist berechtigt, ihre Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden auch ohne Zustimmung des Kunden auf ein Unternehmen desselben Konzerns zu übertragen.
Mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von EGW kann ein Dritter ein zu einem Kunden bestehendes Vertragsverhältnis übernehmen. Für den Fall der Übernahme haften für offene Entgelte und sonstige Ansprüche von EGW dem Kunden gegenüber, sowohl der Kunde, als auch der neue Vertragspartner als Gesamtschuldner. Sofern der ursprüngliche Vertragspartner dem Wechsel nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt, haftet der Dritte EGW für alle ihr aus dem Wechsel des Kunden entstehenden Aufwendungen und Schäden.
03 Leistungen / Lieferungen
Die Beschreibung, der von EGW angebotenen Leistungen, die Frist bis zum erstmaligen Anschluss bzw. zur erstmaligen Freischaltung, sowie die Arten der angebotenen Wartungsdienste sind in den einen integrierten Bestandteil des Vertrages mit dem Kunden bildenden LB enthalten.
Angekündigte Leistungsfristen/Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn ein Fixgeschäft schriftlich vereinbart worden ist. Kunden, die Verbraucher sind, verzichten auf die Lieferung innerhalb der in § 5 i KSchG normierten Frist. Wird ein vereinbarter Liefertermin/eine Leistungsfrist mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Kunde schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen setzen und nach deren erfolglosen Verstreichen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung von EGW ohne ihr Verschulden nicht erfüllt werden konnte; dem Kunden stehen in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber EGW auf Ersatz ihr allfällig entstehender Schäden und/oder Aufwendungen zu. Diese Einschränkungen gelten nicht für mit Verbrauchern abgeschlossene Verträgen.
Der Kunde ist verpflichtet, EGW alle notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung zu stellen und seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht (Zugang zu Räumlichkeiten, notwendige Vorinstallationen, etc.) nachzukommen. Kann EGW eine Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht in der vereinbarten Frist/zu dem vereinbarten Termin erbringen, ist EGW berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde diese Verpflichtungen nicht innerhalb einer höchstens zweiwöchigen schriftlich gesetzten Nachfrist erfüllt. In jedem Fall haftet der Kunde EGW gegenüber für alle ihr entstehenden Schäden und Aufwendungen, die aus der Verzögerung oder dem berechtigten Rücktritt von EGW von dem Vertrag resultieren. Solche Verzögerungen oder ein Unterbleiben der Leistungserbringung führen weder zu einem Verzug, noch zu einer Haftung von EGW.
Leistungen/Lieferungen, die mehrere Einheiten umfassen, berechtigen EGW, Teilleistungen/Teillieferungen durchzuführen und hierüber Teilrechnungen zu legen.
04 Störungen / Unterbleiben der Leistung
Der Kunde hat Störungen, Mängel und Schäden des Anschlusses EGW unverzüglich nachweislich bekanntzugeben. EGW ist verpflichtet, sofern der Kunde seine Mitwirkungspflicht (Ermöglichen des Zuganges zu Leitungen und Endgeräten, etc.) erfüllt, entsprechend den Bestimmungen in der LB – jedoch ohne schuldhafte Verzögerungen – mit der Behebung der Störungen/Mängel/Schäden zu beginnen. Zeigt der Kunde Störungen/Mängel/Schäden außerhalb der in der LB festgelegten Kernzeit an, so ist EGW nur verpflichtet, mit der Behebung der Störung/Mängel/Schäden im Rahmen der in der LB festgelegten Zeit – nicht jedoch außerhalb dieser Zeiten – zu beginnen. Außerhalb, der in der LB festgelegten Zeiten, erfolgt ein Beginn der Behebung der Störungen/Mängel/Schäden nur dann, wenn der Kunde bereit ist, die hiermit verbundenen gesonderten Kosten zu bezahlen.
Behebt EGW eine Störung nicht innerhalb des in der LB festgelegten Zeitraumes und trifft EGW ein Verschulden an der Verzögerung, so wird dem Kunden, der in den EB hierfür festgelegte Betrag in einer der künftigen Rechnungen gutgeschrieben.
Störungen/Mängel/Schäden oder Verzögerungen bei der Behebung, die der Kunde zu vertreten hat, berechtigen ihn nicht, das von ihm zu bezahlende monatliche Entgelt zu mindern oder einzubehalten. Der Kunde ist in einem solchen Fall überdies verpflichtet, EGW alle ihre entstehenden Aufwendungen – entsprechend den EB – und Schäden zu ersetzen.
EGW wird die bestmögliche Erreichbarkeit und Empfangsqualität, unter Berücksichtigung der geografischen, atmosphärischen und sonstigen Umstände herstellen. Eine Beeinträchtigung der Empfangs- und Übertragungsqualität durch die oben genannten Einflüsse sind nicht von EGW zu vertreten.
EGW haftet nicht für Störungen/Mängel/Schäden, die durch Störungen im Netz von Roaming-Partnern oder sonstigen Betreibern/Vertragspartnern von EGW entstehen, soweit EGW bei der Auswahl dieses Partners nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
EGW wird, sollte es zu Kapazitätsengpässen, zu in der LB festgelegten routinemäßigen Wartungsarbeiten oder zu notwendigen Wartungsarbeiten/Mängelbehebungsarbeiten/Entstörungsarbeiten im Netz kommen, diese Arbeiten – so rasch wie möglich – im Rahmen ihrer technischen und sachlichen Möglichkeiten durchführen. In diesem Zeitraum kann es zu Einschränkungen und/oder Ausfällen des Netzes kommen. Sollten diese Einschränkungen/Ausfälle, das in der LB festgelegte Ausmaß übersteigen, wird EGW dem Kunden den in der LB festgelegten Entschädigungsbetrag in einer der folgenden Rechnungen gutschreiben. Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, seine monatlichen Entgeltzahlungen zu reduzieren oder einzustellen.
05 Preise
Den Leistungen/Lieferungen von EGW liegen – sofern mit einem Kunden nicht eine gesonderte, abweichende Vereinbarung getroffen worden ist – die Preisangaben gemäß der jeweils geltenden EB von EGW zugrunde. Die Preise verstehen sich – sofern nicht anders gekennzeichnet – in EUR zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Sind in den angegebenen Preisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages jedoch vor Rechnungslegung erhöht werden, ist EGW berechtigt, den Kunden mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten (Punkt 1.6.).
EGW ist berechtigt, nach ihrer Wahl, in ein-, zwei- oder dreimonatigen Intervallen abzurechen. Die Länge des Intervalls wird dem Kunden bei Vertragsabschluss bekannt gegeben. Eine von dem Kunden zu bezahlende Grundgebühr ist für die jeweilige Abrechnungsperiode im Voraus, die Summe der leistungsabhängigen Entgelte jeweils am Ende der Verrechnungsperiode zu bezahlen. In dem Monat des Vertragsabschlusses wird ein, dem Leistungszeitraum entsprechender Anteil des Grundentgeltes berechnet – beginnend mit dem auf die Installation folgenden Tag. Diese Art der Abrechnung ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Vertrag während eines Monats endet.
Das verrechnete Entgelt ist nach Zugang der Rechnung – sofern mit dem Kunden keine andere schriftliche Vereinbarung besteht – sofort zu bezahlen, wobei allfällige mit der Bezahlung verbundene Kosten, Gebühren und Aufwendungen vom Kunden zu tragen sind. Erteilt der Kunde EGW bei Abschluss des Vertrages keine Ermächtigung zum Einzug der Forderung nach dem Einzugsermächtigungsverfahren, ist EGW berechtigt, für jede Rechnung ein Entgelt in Höhe der mit der Aufstellung und dem Versand verbundenen – in den EB wiedergegebenen – Kosten, zumindest jedoch EUR 2,– zu verlangen. Sollte der Kunde die Einzugesermächtigung zu einem späteren Zeitpunkt erteilen, fällt die Zahlung dieser Gebühren/Kosten ab diesem Zeitpunkt weg.
Für den Fall der unverhältnismäßig hohen Inanspruchnahme von Leistungen oder für den Fall der Gefährdung der rechtzeitigen Bezahlung künftiger Entgelte ist EGW berechtigt, von dem Kunden Vorauszahlungen auf die künftigen Verbindungsentgelte – oder sonstige ausreichende Sicherheiten für die künftige Erfüllung der Verpflichtungen durch den Kunden – in Höhe von 50 % der durchschnittlichen Verbindungsentgelte der letzten drei Monate zu verlangen.
Dem Kunden überlassene Rechnungen sind in Grundentgelte, Verbindungsentgelte und sonstige Entgelte aufgegliedert. Die Umsatzsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sind getrennt ausgewiesen. Ein Einzelentgeltnachweis wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und zu den in den EB wiedergegebenen Kosten erstellt.
06 Fälligkeit / Verzug
EGW ist berechtigt, im Falle des Verzuges, Verzugszinsen von 15 % p.a. zu verrechnen.
Im Falle des Verzuges ist der Kunde überdies verpflichtet, EGW sämtliche von ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendete Kosten, insbesondere Mahn- und Inkassokosten, sowie Kosten der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen.
Für den Fall, dass der Kunde in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage deutlich verschlechtert, ist EGW auch berechtigt, alle ihre Forderungen (auch bei Stundung der Zahlung) sofort fällig zu stellen und noch nicht oder nur teilweise erfüllte Verträge mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Für einen Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG tritt Terminverlust bloß dann ein, wenn – trotz vollständiger Erfüllung des Vertrages durch EGW – eine von ihm zu erbringende Teilleistung seit mindestens 6 Wochen fällig ist und der Verbraucher diese Leistung trotz Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen und der Androhung des Terminsverlustes nicht erbringt. EGW ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die Rückgabe gelieferter Waren zu begehren. Im Falle einer Rückabwicklung vor der Installation steht EGW ein pauschaler Schadenersatz in der Höhe der allenfalls geleisteten Anzahlung, wenn keine Anzahlung geleistet worden ist oder bei einer Auflösung nach Installation das Grundentgelt für 6 Monaten zu. Punkt 9.2. gilt entsprechend.
EGW ist berechtigt, Zahlungen des Kunden unabhängig von ihrer Widmung auf Forderungen ihrer Wahl anzurechnen.
Eine Aufrechnung von vermeintlichen Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen von EGW ist dem Kunden – sofern er Unternehmer ist – nicht gestattet. Für Kunden, die Verbraucher sind, besteht eine Berechtigung zur Aufrechnung nur dann, wenn die Ansprüche in rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des Kunden EGW gegenüber stehen, EGW die Ansprüche anerkannt hat oder sie gerichtlich festgestellt sind.
EGW ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen gänzlich oder teilweise zu verweigern (Sperre), wenn der Kunde gegenüber EGW mit Zahlungsverpflichtungen nach erfolgsloser Mahnung mit Androhung einer Sperre und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen im Verzug ist.
07 Pflichten des Kunden
EGW stellt dem Kunden auf Grund des Vertrages Gegenstände zur Verfügung (insbesondere Endgeräte, Hardware, …), die in ihrem Eigentum stehen. Der Kunde hat, sofern er diese Gegenstände nicht käuflich erwirbt, nur das Nutzungsrecht, wobei die normale Abnützung mit dem von dem Kunden zu bezahlenden monatlichen Entgelt abgegolten ist. Schäden oder ungewöhnliche Abnützung, die der Kunde zu vertreten hat, sind EGW zu ersetzen. Sollte der Kunde, die zuvor erwähnten Gegenstände käuflich erwerben, so bleiben diese Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes – zuzüglich allenfalls auf Grund einer verspäteten Zahlung aufgelaufenen Zinsen und Kosten – im Eigentum von EGW.
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände (insbesondere Endgeräte, Hardware, …) und Leistungen ausschließlich für den Zweck, für den sie bestimmt sind, zu verwenden und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen, wobei hierunter auch die in § 107 TKG wiedergegebenen Sachverhalte zu verstehen sind. Der Kunde ist überdies alleine für den Inhalt, der von ihm von dem ihm überlassenen Anschluss übermittelten Nachrichten verantwortlich. Sollten die von dem Kunden von seinem Anschluss übermittelte Nachrichten gegen gesetzliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen oder es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung/Belästigung anderer Kunden oder Dritter kommen, so trifft EGW keine Haftung. Sollte ein anderer Kunde oder ein Dritter EGW direkt/indirekt in Anspruch nehmen, ist der Kunde verpflichtet, EGW alle von ihr zur Abwehr solcher Ansprüche aufgewendeten Kosten und Aufwendungen, wie auch alle von ihr an den anderen Kunden/Dritten geleistete Zahlungen zu refundieren.
Der Kunde haftet EGW für alle Beschädigungen und missbräuchliche Verwendung von ihm zur Verfügung gestellten – wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, im Eigentum von EGW stehenden – Gegenständen (insbesondere Endgeräte, Hardware, …) und ihm allenfalls zur Verfügung gestellten Codes etc. Werden dem Kunden Codes, insbesondere zur persönlichen Identifizierung, überlassen, ist er verpflichtet, diese Codes geheim zu halten, sie nicht im Nahebereich des Endgerätes zu vermerken oder aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Kenntnis von dem Code erlangen können. Der Kunde ist verpflichtet, EGW jeden ihr aus der Verletzung der zuvor wiedergegebenen Verpflichtungen entstehende Schaden und alle daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. Der Kunde ist überdies verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden der Beschädigung/des Verlustes/etc. EGW nachweislich darüber zu informieren, sodass EGW eine Sperre des Anschlusses verfügen kann.
Für Entgeltforderungen und Schäden aus der Benützung des Anschlusses/der Hardware/Software durch Dritte haftet der Kunde unbeschränkt zur ungeteilten Hand mit dem Dritten, sofern er die Benützung zugelassen/nicht verhindert hat.
Der Kunde darf Anrufe nur auf Anschlüsse Dritter umleiten, wenn diese damit einverstanden sind. Für allfällige EGW aus einer unberechtigten Umleitung entstehenden Schäden und Aufwendungen sowie Zahlungen an Dritte, haftet der Kunde.
Der Kunde darf nur für einen Anschluss zugelassene Endgeräte verwenden und haftet EGW für alle aus der Verletzung dieser Verpflichtung resultierenden Schäden und Aufwendungen.
08 Datenschutz
EGW ermittelt, verarbeitet und speichert auf Grund der Bestimmungen dieses Vertrages die personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen des TKG 2003 und den Bestimmungen des Datenschutzgesetz (DSG) in der jeweils geltenden Fassung in dem Ausmaß, das zur Erbringung und Verrechnung der vereinbarten Leistungen und zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist.
EGW ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Kunden konzernintern zu verwenden, um eine Verbesserung der Dienstleistungen, des Systems und der Bedienbarkeit zu erreichen. Ebenso ist EGW berechtigt, die personenbezogenen Daten zu verwenden, um dem Kunden über aktuelle Angebote, Werbeaktionen und sonstige Marketingmaßnahmen zu informieren. Diese Ermächtigung kann der Kunde jederzeit schriftlich widerrufen.
Die personenbezogenen Daten des Kunden werden – soweit es Stammdaten betrifft – nach der Beendigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses gelöscht, jedenfalls aber nach sieben Jahren. Soweit es die Verkehrsdaten betrifft, werden sie so lange aufbewahrt, als der Kunde die ihm übersandten Rechnungen beeinspruchen kann, längstens jedoch sechs Monate ab dem Zugang der Rechnung. Sollte der Kunde ein gerichtliches Verfahren/Schlichtungsverfahren über die Feststellung der Höhe des tatsächlich von ihm zu bezahlenden entgelt einleiten, ist EGW verpflichtet, die Verkehrsdaten erst nach der rechtskräftigen Beendigung der Auseinandersetzung zu löschen. Inhaltsdaten werden im Rahmen des § 101 TKG 2003 gespeichert und unmittelbar nach Erbringung der Leistung gelöscht. EGW trifft gemäß der Bestimmung des § 95 TKG 2003 sämtliche Maßnahmen, um eine größtmögliche Datensicherheit zu erreichen. Den Vertragspartnern ist bewusst, dass es dennoch zu illegalen Zugriffen Dritter kommen kann. EGW ist verpflichtet, unmittelbar nach Bekanntwerden solcher illegaler Handlungen Dritter alle Vorkehrungen zu treffen, um solche Eingriffe in Hinkunft zu verhindern. Allfällige durch rechtswidrige Handlungen Dritter den Kunden entstehende Schäden und Aufwendungen hat EGW nur dann zu ersetzen, wenn sie oder ihre Mitarbeiter das unbefugte Eindringen des Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.
Die Höhe des Schadenersatzes ist jedenfalls mit EUR 1.000,– pro Schadensfall begrenzt.
09 Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag wird – sollte nicht mit dem Kunden eine Sondervereinbarung bestehen – auf eine Vertragsbindung von 36 Monaten abgeschlossen. Eine Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes eingelangt sein, ansonsten verlängert sich der Vertrag stillschweigend um die Vertragslaufzeit.
Der Kunde ist nach Ablauf des Vertrages verpflichtet, alle ihm überlassenen Gegenstände spätestens an dem auf den letzten Tag des vereinbarten Vertragszeitraumes folgenden Tag an EGW zurückzustellen. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist EGW berechtigt, bis zur Erfüllung der Verpflichtung durch den Kunden ein Benützungsentgelt zu verrechnen, das 50 % über den durchschnittlich in den letzten drei Monaten des Vertragsverhältnisses aufgelaufenen Entgelten liegt. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis durch ein Verschulden des Kunden vor Ablauf der vereinbarten Zeit endet, ist der Kunde verpflichtet, EGW einen – nur bei Konsumenten mäßigbaren – pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50 % der durchschnittlichen Entgelte der letzten drei Monate / bei kürzerer Laufzeit der Durchschnitt dieser für die Restlaufzeit zu bezahlen.
Sowohl der Kunde – als auch EGW – können das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung der in Punkt 9.1. und Punkt 9.2. wiedergegebenen Bedingungen auflösen, wenn ihnen die weitere Zuhaltung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist. Als Gründe für die Ausübung des außerordentlichen Auflösungsrechtes kommen insbesondere die beharrliche Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Vertrages, insbesondere die missbräuchliche Verwendung des Anschlusses/der Endgeräte, die Verletzung von Zahlungsverpflichtungen, die beharrliche Verletzung der im § 72 TKG normierten Bestimmungen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze und dem Schutz Dritter, die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der EGW oder ein Unterbleiben der Eröffnung des Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt.
Der Kunde ist verpflichtet jede Änderung seiner Daten, die er EGW bekannt gegeben hat, sowie rechtlich relevante Änderungen – wie den Verlust der Geschäftsfähigkeit, Änderungen der Rechtsform, Eröffnung des Konkursverfahrens, etc. – unverzüglich nachweislich schriftlich bekanntzugeben. Gibt der Kunde EGW eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und sendet EGW rechtlich bedeutende Erklärungen, Rechnungen und dergleichen an die ihr zuletzt von dem Kunden bekannt gegebene Anschrift, so gelten diese Erklärungen als dem Kunden zugegangen. Nicht rekommandiert zugestellte Schriftstücke gelten mit dem auf die Absendung folgenden dritten Werktag als zugegangen, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG ist und nicht glaubhaft macht, dass die Zustellung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.
Aus den in Punkt 9.3. wiedergegebenen Gründen ist EGW auch berechtigt, ohne Androhung, eine sofortige Sperre des Anschlusses zu verfügen. In allen anderen Fällen ist dem Kunden eine Sperre unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen schriftlich anzudrohen.
10 Gewährleistung / Schadenersatz
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm gelieferten Waren und die für ihn erbrachten Dienstleistungen unverzüglich zu überprüfen und Mängel – bei sonstigem Verlust der Ansprüche – binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware oder Erbringung der Leistung nachweislich schriftlich zu rügen. Berechtigte Gewährleistungsansprüche kann EGW nach ihrer Wahl durch Verbessern, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung, Austausch oder Rückerstattung des Entgeltes gegen Rücknahme der Ware erfüllen. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von EGW in ihren Geschäftsräumlichkeiten oder direkt beim Kunden.
Kunden, die Verbraucher sind, leistet EGW zwei Jahre hindurch Gewähr dafür, dass die von ihr gelieferten Waren unter Einhaltung ihrer Behandlungs-, Betriebs- und Wartungsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass die Waren unter zumindest allgemein üblichen Bedingungen verwahrt und eingesetzt werden, die Bedingungen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen und den über sie gemachten öffentlichen Äußerungen entsprechen, soweit sie EGW kannte oder kennen musste und sie für den Verbraucher wesentliche Voraussetzung im Abschluss des Vertrages gewesen sind.
EGW haftet nicht für Schäden, die dem Kunden oder einem Dritten durch Abnützung, missbräuchliche Verwendung, ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte entstanden sind oder, wenn der Kunde oder ein Dritter an den ihm gelieferten Gegenständen / dem Anschluss Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung vorgenommen hat.
Für Schäden aus nachweisbar verschuldeter Vertragsverletzung haftet EGW nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Beschränkung gilt nicht für Verbrauchsgeschäfte, soweit es sich um Personenschäden handelt.
EGW haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Gegenüber Unternehmen ist diese Haftung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden beschränkt.
In keinem Fall haftet EGW für Schäden, die dritte Personen erleiden, wie auch für Folgeschäden, nicht erzielte Ersparnisse, entgangenen Gewinn, indirekte Schäden und Seitenschäden. Die Höhe der Schadenersatzpflicht ist jedenfalls mit EUR 1.000,– pro Schadensfall beschränkt.
Für den Fall, dass EGW Software oder sonstige Produkte, die das Funktionieren von Telekommunikationseinrichtungen erfordern, an den Kunden liefern, haftet EGW nicht für die Verfügbarkeit, Zugang und den Betriebszustand der in Anspruch genommenen nationalen und internationalen Telekommunikationseinrichtungen und Netze, insbesondere nicht für Totalausfälle des www, Ausfall von Servern und sonstige Betriebsunterbrechungen, die durch Dritte oder Internetserviceprovider verursacht werden.
11 Streitbeilegungsverfahren
Der Kunde ist berechtigt, binnen sechs Wochen nach Zugang der Rechnung bei der bei EGW für die Verrechnung zuständigen – auf der Rechnung angegebenen – Stelle nachweislich schriftlich Einwendungen gegen die Höhe der verrechneten Entgelte zu erheben. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, gilt die ihm zugegangene Rechnung als genehmigt. EGW weist den Kunden auf diese Frist und die rechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens in geeigneter Form – etwa durch Informationen auf der Rechnung – hin. Langen Zahlungen des Kunden, denen (noch) keine Rechnung, jedoch eine bestehende Entgeltforderung zugrunde liegt, bei EGW ein, beginnt die sechswöchige Frist mit Einlangen der Zahlung bei EGW.
Erhebt ein Kunde rechtzeitig Einwendungen, so überprüft EGW alle der Ermittlung der umstrittenen Rechnung zu Grunde liegenden Faktoren nach einem standardisierten Überprüfungsverfahren. Das Ergebnis dieser vorläufigen Prüfung teilt EGW dem Kunden mit, der binnen einem Monat nach Zugang der Entscheidung nachweislich schriftlich eine weitere Überprüfung begehren kann. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, gilt die auf Grund des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens dem Kunden zugestellte Entscheidung als genehmigt.
Die auf Grund des erweiterten Überprüfungsverfahrens ergehende (endgültige) Entscheidung ist dem Kunden nachweislich schriftlich binnen sechs Monaten nicht nach Einlangen der Einwendungen zuzustellen. Kommt EGW dieser Verpflichtung binnen sechs Monaten nach oder ist der Kunde mit der Entscheidung nicht einverstanden, so kann er binnen einem Monat nach Zustellung der (endgültigen) Entscheidung bzw. nach Ablauf der sechs Monate ein Schlichtungsverfahren gemäß den Bestimmungen des TKG einleiten oder seine Ansprüche gerichtlich geltend machen. Lässt der Kunde diese Frist ungenützt verstreichen, gilt die (endgültige) Entscheidung als genehmigt.
EGW wird den Kunden über die einzuhaltenden Fristen sowie die Bedeutung seines Verhaltens in geeigneter Weise – etwa durch Wiedergabe auf den Rechnungen – hinweisen. Der Kunde ist ungeachtet der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bzw. der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt, gemäß § 122 TKG, die Regulierungsbehörde zu verständigen.
Ergibt die Überprüfung, der Höhe der dem Kunden verrechneten Entgelte, einen Fehler zum Nachteil des Kunden, lässt sich aber die Höhe des tatsächlich von dem Kunden zu entrichtenden Entgeltes nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung des Einzelfalles eine pauschale Festsetzung des geschuldeten Verbindungsentgeltes derart vorzunehmen, dass der Durchschnitt der in den letzten drei Verrechnungszeiträumen auflaufenden Verbindungsentgelte herangezogen wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als drei Verrechnungszeiträume angedauert, so ist der Durchschnitt der Leistungsentgelte in dem vorhandenen Rechnungszeitraum heranzuziehen.
EGW weist auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 hin.
12 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der EGW.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, aus den mit Unternehmen abgeschlossenen Verträgen, ist das sachlich für Stainz zuständige Gericht. Klagen aus Verbrauchergeschäften kann EGW nach ihrer Wahl beim Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung des Vertragspartners einbringen.
Auf das zwischen den Vertragsparteien zu Stande gekommene Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzuwenden.
13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen oder Formulierungen dieser AGB – gerade im Hinblick auf Verbrauchergeschäfte oder zwingend gesetzliche Bestimmungen (TKG, …) – unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Bestimmung, die die Vertragspartner vereinbart hätten, wäre ihnen die Unwirksamkeit der von ihnen gewählten Formulierung/Bestimmung bekannt gewesen. Subsidiär gelten die gesetzlichen Bestimmungen.